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Gesetz vom 7. Juli
1998 über den Schutz der Jugend
(Steiermärkisches
Jugendschutzgesetz – StJSchG)
Stammfassung: LGBl.
Nr. 80/1998
Novellen: (1) LGBl.
Nr. 70/2001 , (2) LGBl.Nr. 35/2003
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Inhaltsverzeichnis
I. ABSCHNITT -
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Informationspflicht
§ 3 Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT -
Jugendschutz
§ 4 Pflichten der Erwachsenen
§ 5 Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen
§ 6 Untersagung des Aufenthaltes in Betrieben oder bei
Veranstaltungen
§ 7 Nächtigung in Beherbergungsbetrieben
§ 8 Spielapparate und Glücksspiele
§ 9 Alkohol, Tabak und Suchtgifte
§ 10 Autostopp
§ 11 Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
§ 12 Altersnachweis
III. ABSCHNITT
- Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 13 Behörde
§ 14 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 15 Zutrittsrecht, Auskunftspflicht
§ 16 Strafbestimmungen für Erwachsene
§ 17 Folgen für Jugendliche
§ 18 Widmung von Geldstrafen
§ 19 Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten von Novellen
Der
Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
-
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung
Ziel
des Jugendschutzes ist es,
1.
die Eigenverantwortung der Jugend zu fördern und zu unterstützen,
2.
die Jugend vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die sich nachhaltig
auf die körperliche, geistige,
seelische und soziale Entwicklung auswirken,
3.
die Bewusstseinsbildung der Gesellschaft für den Schutz der Jugend zu
stärken und die
Verantwortung der Erwachsenen zu regeln und
4.
die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der
Jugend zu unterstützen.
§ 2
Informationspflicht
Das
Land hat dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche über die
Vorschriften dieses Gesetzes
informiert werden und ihnen der Sinn dieser Regelung nähergebracht wird.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Die
nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
1.
Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
2.
Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr;
3.
Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr; verheiratete
Jugendliche und Jugendliche,
die
den Präsenz- und Zivildienst ableisten, sind Erwachsenen gleichgestellt;
4.
Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern,
Pflegeelternteile und sonstige Personen, die
nach
bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;
5.
Aufsichtspersonen:
a)
Erziehungsberechtigte,
b)
Personen ab dem vollendeten 19. Lebensjahr, denen die Aufsicht vom
Erziehungsberechtigten
nachweislich im Anlassfall übertragen wurde und
c)
Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
-
denen die Aufsicht beruflich (z.B. Lehrer, Erzieher) anvertraut ist oder
-
denen als Verantwortliche von Jugendverbänden, oder als
Familienangehörige die Aufsicht durch die
Erziehungsberechtigten übertragen oder stillschweigend anvertraut wurde;
6.
Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen die allgemein zugänglich
sind, insbesondere
Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl.
Nr. 182/1969 in der jeweils
geltenden Fassung (z.B. Theater, Zeltfeste, Sportveranstaltungen und
dgl.), und Steiermärkischen
Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 60/1983 in der jeweils geltenden Fassung;
7.
Spielapparate: Geldspiel- und Unterhaltungsspielapparate, die nach dem
Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 182/1969 in der jeweils geltenden
Fassung bewilligungspflichtig sind;
8.
Veranstalter: Veranstalter im Sinne des Steier-märkischen
Veranstaltungsgesetzes und
Verantwortliche im Sinne des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes.
II. ABSCHNITT -
Jugendschutz
§ 4
Pflichten der Erwachsenen
(1)
Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen,
dass die ihrer Aufsicht
unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes
beachten. Sie haben bei
der
Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst
vorzugehen.
(2)
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die
ihrer Aufsicht unterstehenden
Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Gesetzes beachten.
(3)
Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses
Gesetzes nicht ermöglichen
oder
erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche
in ihrer körperlichen,
geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.
(4)
Gewerbetreibende, hinsichtlich deren Betrieb und Veranstalter,
hinsichtlich deren Veranstaltung
Kinder und Jugendliche Beschränkungen bzw. Verboten gem. den §§ 5, 7, 8,
9 und 11 unterliegen, sind
verpflichtet,
1.
dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen dieses
Gesetzes beachten. Hiezu
haben
sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt zu
den Betriebsräumlichkeiten
bzw.
Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben
nachzuweisen, dass sie
alles
unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;
2.
auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche
hinzuweisen
- in
Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle,
- bei
Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und
- auf
bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.
Diese
Pflichten gelten auch für Buschenschänken und die im § 6 bezeichneten
Betriebe, Vereine und
Veranstaltungen. Für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen im Sinne
des Prostitutionsgesetzes,
LGBl.
Nr. 16/1998 in der jeweils geltenden Fassung gelten sie mit der Maßgabe,
dass auf das
Aufenthaltsverbot an allen Eingängen an deutlich sichtbarer Stelle
hinzuweisen ist.
(5)
Betreiber von Buschenschänken haben dafür Sorge zu tragen, dass an
Kinder und Jugendliche
alkoholische Getränke und Tabakwaren, die sie gemäß § 9 nicht
konsumieren dürfen, nicht abgegeben
werden.
§ 5
Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen
(1)
Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen,
Parks, Freiland), in
Gastbetrieben und Vereinslokalen, sowie der Besuch von öffentlichen
Veranstaltungen ist erlaubt
1.
ohne Begleitung einer Aufsichtsperson
a)
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 5.00 Uhr bis 21.00 Uhr
b)
vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 5.00 Uhr bis
23.00 Uhr
c) ab
dem vollendeten 16. Lebensjahr 5.00 Uhr bis 02.00 Uhr
Wie
weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen die
Erziehungsberechtigten. Diese
Zeiten gelten nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern
aus beaufsichtigbar ist.
2. in
Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies
vom Standpunkt des
Jugendschutzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.
(2)
Der Besuch von Veranstaltungen von Schulklassen und Jugendorganisationen
ist Jugendlichen ab
dem
vollendeten 14. Lebensjahr nach 23.00 Uhr auch ohne Begleitung erlaubt.
Für den Heimweg gelten
die
Bestimmungen des Abs. 1.
(3)
Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten:
1. in
Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit mehr als 14
Volumsprozent
ausgeschenkt werden (Branntweinschenken),
2. in
Tagesbars und Nachtlokalen (Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbaren
Vergnügungsbetrieben)
und
3. in
Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des
Prostitutionsgesetzes.
§ 6
Untersagung des Aufenthaltes in Betrieben oder bei Veranstaltungen
Die
Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung aussprechen, dass ein
bestimmter Betrieb, eine
bestimmte Veranstaltung oder eine bestimmte Vereinsaktivität den Zielen
dieses Gesetzes (§ 1)
widerspricht.
§ 7
Nächtigung in Beherbergungsbetrieben
Kinder und Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in
Beherbergungs-betrieben im Sinne
des §
1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl.
Nr. 505/1994 nur in
Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen. Dies gilt nicht für
Notschlafstellen für Kinder und
Jugendliche.
§ 8
Spielapparate und Glücksspiele
(1)
Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist verboten
1.
die Benützung von Unterhaltungsspielapparaten und
2.
der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen
Unterhaltungs-
spielapparate betrieben werden.
(2)
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten
1.
die Benützung von Geldspielapparaten,
2.
die Teilnahme an Glücksspielen jeder Art und
3.
der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen
Geldspielapparate betrieben werden.
(3)
Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im Glücksspielgesetz
BGBl. Nr. 169/1962 in der
geltenden Fassung, geregelten Glücksspiele, wie Zahlenlotto,
Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel und sonstige
Ausspielungen.
§ 9
Alkohol, Tabak und Suchtmittel
(1)
Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Tabakwaren und
alkoholischen Getränken
verboten.
(2)
Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist
der Konsum von Getränken,
die
alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent enthalten, verboten.
(3)
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Drogen und
ähnlichen Stoffen, die nicht
unter
das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 fallen, die jedoch
allein oder in Verbindung mit
anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung
herbeiführen können, verboten. Dies
gilt
nicht, wenn deren Anwendung ärztlich angeordnet wurde.
(4)
Niemand darf Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche im Sinne des Abs. 1
nicht konsumieren
dürfen, sofern sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, an diese
abgeben. Niemand darf
alkoholische Getränke, die Kinder und Jugendliche im Sinne der Abs. 1
und 2 nicht konsumieren dürfen,
sowie
Drogen und ähnliche Stoffe, die sie im Sinne des Abs. 3 nicht
konsumieren dürfen, an diese
abgeben.
§ 10
Autostopp
(1)
Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist es Kindern und Jugendlichen
verboten, Kraftfahrzeuge
anzuhalten, um mitgenommen zu werden.
(2)
Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten, Kinder und Jugendliche bis
zum vollendeten 15.
Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen und, wenn sie von diesen angehalten
werden, mitfahren zu lassen.
(3)
Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht
1. in
Notfällen wie z.B. Krankheit oder Unfall,
2.
wenn der Lenker oder ein Mitfahrender das Kind oder den Jugendlichen
kennt oder
3.
das Kind oder der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson
befindet.
§11
Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
(1)
Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche
gefährden können, dürfen
diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich
gemacht werden, insbesondere
wenn
sie
- die
Darstellung krimineller Handlungen von
menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der
Verherrlichung von Gewalt dienen
-
Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihres Ge-schlechts,
ihres
religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
-
pornographische Handlungen darstellen.
(2)
Über Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber
Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid
festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen
im Sinne des Abs. 1 handelt
oder
nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen
werden.
(3)
Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des
Abs. 1 anbietet,
vorführt,
weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen,
insbesondere durch
räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften,
mündli-che Hinweise udgl. dafür zu
sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die
Behörde ist berechtigt, im Einzelfall
mit
Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern
und Jugendlichen
erforderlich sind.
§ 12
Altersnachweis
Jedermann ist verpflichtet, gegenüber Personen, die die Einhaltung des
Jugendschutzgesetzes zu
überwachen haben, und Personen, denen durch dieses Gesetz Pflichten
auferlegt werden, Alter und
gegebenenfalls Gleichstellung mit Erwachsenen nachzuweisen.
III. ABSCHNITT
- Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 13
Behörde
Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 14
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der
Bezirksverwaltungsbehörde
einzuschreiten durch
a)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b)
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsverfahren erforderlich sind.
§ 15
Zutrittsrecht, Auskunftspflicht
Den
Organen der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit
dies zur Vollziehung dieses
Gesetzes erforderlich ist,
-
ungehinderter Zutritt zu allen Betriebs-, Veranstaltungs-, Vereinsräumen
sowie den dazugehörigen
Liegenschaften zu gewähren und
- die
erforderliche Auskunft zu erteilen.
Zur
Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung
unmittelbarer behördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 16
Strafbestimmungen für Erwachsene
(1)
Erwachsene, die gegen die Bestimmungen der §§ 4, 7, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2,
11 und 15 verstoßen,
begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer
Geldstrafe bis zu 2.180,– und für den
Fall
der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheits-strafe bis zu drei
Wochen zu bestrafen.
(2)
Erwachsene, die die im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen aus
Gewinnsucht begehen, sind
mit
einer Geldstrafe von 727,– bis 7.267,– und im Fall der
Unein-bringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
§ 17
Folgen für Jugendliche
(1)
Jugendliche, die gegen die Bestimmungen der §§ 5, 7, 8, 9, und 10 Abs. 1
verstoßen, kann die
Behörde den Auftrag zur Teilnahme an Beratungsgesprächen oder
Gruppenarbeiten über die
Zielsetzungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes bis zu einer
Gesamtdauer von 8 Stunden
erteilen.
(2)
Anstelle von Abs. 1 kann die Behörde Jugendlichen, die eine
Verwaltungsübertretung gem. Abs. 1
begangen haben, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist, auch ermöglichen,
soziale Leistungen wie
Mithilfe in der Jugend-, Alters- und Gesundheitspflege zu erbringen.
Diese Leistungen können auch in
Tierschutzeinrichtungen erbracht werden. Der Jugendliche und dessen
gesetzlicher Vertreter müssen der
Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. Das Ausmaß der zu
erbringenden sozialen Leistung darf
insgesamt 24 Stunden und täglich 6 Stunden nicht übersteigen.
(3)
Art und Ausmaß des Auftrages und der sozialen Leistung sind mit Bescheid
festzusetzen. Wird der
Auftrag erfüllt oder die soziale Leistung vollständig erbracht, so ist
von der Verhängung einer Strafe
abzusehen und das Verfahren einzustellen. Wird der Auftrag nicht erfüllt
oder die soziale Leistung nicht
erbracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(4)
Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs.
2 eine Krankheit oder einen
Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf
gleichartige oder ähnliche Leistungen nach
anderen Rechtsvorschriften geltend machen können, zu gewähren:
1.
die nach den Umständen des Falles gemäß § 2 des Behindertengesetzes,
LGBl. Nr. 316/1964 in der
jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen, wobei die im § 39
Behindertengesetz
vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Kostenbeiträgen entfallen
oder
2.
die nach den Umständen des Falles gemäß § 1 des Steiermärkischen
Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl.
Nr.
29/1998 vorgesehenen Leistungen, wobei die in den §§ 28 ff SHG
vorgesehene Verpflichtung zur
Leistung von Kostenersätzen entfallen oder
3.
bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 203 - 209 des
Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden
Fassung, die entsprechenden
Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der
Höchst-beitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG
in
Verbindung mit § 108 b ASVG) anzunehmen ist.
(5)
Erscheint weder die Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 1 noch die
Erbringung einer sozialen
Leistung gem. Abs. 2 wirkungsvoll oder haben der Jugendliche und der
gesetzliche Vertreter der
Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, so ist der
Jugendliche mit einer Geldstrafe bis zu
218,–
zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(6)
Gegenstände, die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses
Gesetzes erwerben
oder
besitzen, sind für verfallen zu erklären.
§ 18
Widmung von Geldstrafen
Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen dem Land zu und
sind für Maßnahmen des
Jugendschutzes zu verwenden.
§ 19
Inkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. November 1968, LGBl. Nr. 29/1969
(Steiermärkisches
Jugendschutzgesetz), in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer
Kraft.
§ 20
Inkrafttreten von Novellen
(1)
Die Neufassung der §§ 3 Z. 6, 16 Abs. 1 und 2 und 17 Abs. 5 durch die
Novelle LGBl. Nr. 70/2001
tritt
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2)
Die Neufassung des § 9 Abs. 4 durch die Novelle LGBl.Nr. 35/2003 tritt
mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2003, in Kraft.
Druckversion (pdf)
link zum Steiermärkischen Landesjugendreferat
link zur
Arbeiterkammer Steiermark / Jugend
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