Steiermärkisches Jugendschutzgesetz

 

Gesetz vom 7. Juli 1998 über  den Schutz der Jugend

(Steiermärkisches Jugendschutzgesetz – StJSchG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 80/1998

Novellen: (1) LGBl. Nr. 70/2001 , (2) LGBl.Nr. 35/2003

 

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Inhaltsverzeichnis

I. ABSCHNITT   -  Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung

§ 2 Informationspflicht

§ 3 Begriffsbestimmungen

II. ABSCHNITT  -  Jugendschutz

§ 4 Pflichten der Erwachsenen

§ 5 Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen

§ 6 Untersagung des Aufenthaltes in Betrieben oder bei Veranstaltungen

§ 7 Nächtigung in Beherbergungsbetrieben

§ 8 Spielapparate und Glücksspiele

§ 9 Alkohol, Tabak und Suchtgifte

§ 10 Autostopp

§ 11 Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

§ 12 Altersnachweis

III. ABSCHNITT  -  Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 13 Behörde

§ 14 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 15 Zutrittsrecht, Auskunftspflicht

§ 16 Strafbestimmungen für Erwachsene

§ 17 Folgen für Jugendliche

§ 18 Widmung von Geldstrafen

§ 19 Inkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten von Novellen

 

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

 

I. ABSCHNITT   -  Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzung

Ziel des Jugendschutzes ist es,

1. die Eigenverantwortung der Jugend zu fördern und zu unterstützen,

2. die Jugend vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die sich nachhaltig auf die körperliche, geistige,

seelische und soziale Entwicklung auswirken,

3. die Bewusstseinsbildung der Gesellschaft für den Schutz der Jugend zu stärken und die

Verantwortung der Erwachsenen zu regeln und

4. die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugend zu unterstützen.

§ 2

Informationspflicht

Das Land hat dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche über die Vorschriften dieses Gesetzes

informiert werden und ihnen der Sinn dieser Regelung nähergebracht wird.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1. Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

2. Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

3. Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr; verheiratete Jugendliche und Jugendliche,

die den Präsenz- und Zivildienst ableisten, sind Erwachsenen gleichgestellt;

4. Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die

nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;

5. Aufsichtspersonen:

a) Erziehungsberechtigte,

b) Personen ab dem vollendeten 19. Lebensjahr, denen die Aufsicht vom Erziehungsberechtigten

nachweislich im Anlassfall übertragen wurde und

c) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,

- denen die Aufsicht beruflich (z.B. Lehrer, Erzieher) anvertraut ist oder

- denen als Verantwortliche von Jugendverbänden, oder als Familienangehörige die Aufsicht durch die

Erziehungsberechtigten übertragen oder stillschweigend anvertraut wurde;

6. Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen die allgemein zugänglich sind, insbesondere

Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 182/1969 in der jeweils

geltenden Fassung (z.B. Theater, Zeltfeste, Sportveranstaltungen und dgl.), und Steiermärkischen

Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 60/1983 in der jeweils geltenden Fassung;

7. Spielapparate: Geldspiel- und Unterhaltungsspielapparate, die nach dem Steiermärkischen

Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 182/1969 in der jeweils geltenden Fassung bewilligungspflichtig sind;

8. Veranstalter: Veranstalter im Sinne des Steier-märkischen Veranstaltungsgesetzes und

Verantwortliche im Sinne des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes.

 

II. ABSCHNITT  -  Jugendschutz

§ 4

Pflichten der Erwachsenen

(1) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht

unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten. Sie haben bei

der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.

(2) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden

Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Gesetzes beachten.

(3) Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen

oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen,

geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.

(4) Gewerbetreibende, hinsichtlich deren Betrieb und Veranstalter, hinsichtlich deren Veranstaltung

Kinder und Jugendliche Beschränkungen bzw. Verboten gem. den §§ 5, 7, 8, 9 und 11 unterliegen, sind

verpflichtet,

1. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten. Hiezu

haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten

bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie

alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;

2. auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche hinzuweisen

- in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle,

- bei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und

- auf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.

Diese Pflichten gelten auch für Buschenschänken und die im § 6 bezeichneten Betriebe, Vereine und

Veranstaltungen. Für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes,

LGBl. Nr. 16/1998 in der jeweils geltenden Fassung gelten sie mit der Maßgabe, dass auf das

Aufenthaltsverbot an allen Eingängen an deutlich sichtbarer Stelle hinzuweisen ist.

(5) Betreiber von Buschenschänken haben dafür Sorge zu tragen, dass an Kinder und Jugendliche

alkoholische Getränke und Tabakwaren, die sie gemäß § 9 nicht konsumieren dürfen, nicht abgegeben

werden.

§ 5

Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen

(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland), in

Gastbetrieben und Vereinslokalen, sowie der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist erlaubt

1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson

a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 5.00 Uhr bis 21.00 Uhr

b) vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr

c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 5.00 Uhr bis 02.00 Uhr

Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen die Erziehungsberechtigten. Diese

Zeiten gelten nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist.

2. in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies vom Standpunkt des

Jugendschutzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

(2) Der Besuch von Veranstaltungen von Schulklassen und Jugendorganisationen ist Jugendlichen ab

dem vollendeten 14. Lebensjahr nach 23.00 Uhr auch ohne Begleitung erlaubt. Für den Heimweg gelten

die Bestimmungen des Abs. 1.

(3) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten:

1. in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit mehr als 14 Volumsprozent

ausgeschenkt werden (Branntweinschenken),

2. in Tagesbars und Nachtlokalen (Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben)

und

3. in Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes.

§ 6

Untersagung des Aufenthaltes in Betrieben oder bei Veranstaltungen

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung aussprechen, dass ein bestimmter Betrieb, eine

bestimmte Veranstaltung oder eine bestimmte Vereinsaktivität den Zielen dieses Gesetzes (§ 1)

widerspricht.

§ 7

Nächtigung in Beherbergungsbetrieben

Kinder und Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in Beherbergungs-betrieben im Sinne

des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 505/1994 nur in

Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen. Dies gilt nicht für Notschlafstellen für Kinder und

Jugendliche.

§ 8

Spielapparate und Glücksspiele

(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist verboten

1. die Benützung von Unterhaltungsspielapparaten und

2. der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Unterhaltungs-

spielapparate betrieben werden.

(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten

1. die Benützung von Geldspielapparaten,

2. die Teilnahme an Glücksspielen jeder Art und

3. der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen

Geldspielapparate betrieben werden.

(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 169/1962 in der

geltenden Fassung, geregelten Glücksspiele, wie Zahlenlotto,

Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel und sonstige Ausspielungen.

§ 9

Alkohol, Tabak und Suchtmittel

(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken

verboten.

(2) Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Getränken,

die alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent enthalten, verboten.

(3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht

unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit

anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten. Dies

gilt nicht, wenn deren Anwendung ärztlich angeordnet wurde.

(4) Niemand darf Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche im Sinne des Abs. 1 nicht konsumieren

dürfen, sofern sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, an diese abgeben. Niemand darf

alkoholische Getränke, die Kinder und Jugendliche im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht konsumieren dürfen,

sowie Drogen und ähnliche Stoffe, die sie im Sinne des Abs. 3 nicht konsumieren dürfen, an diese

abgeben.

§ 10

Autostopp

(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist es Kindern und Jugendlichen verboten, Kraftfahrzeuge

anzuhalten, um mitgenommen zu werden.

(2) Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15.

Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen und, wenn sie von diesen angehalten werden, mitfahren zu lassen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht

1. in Notfällen wie z.B. Krankheit oder Unfall,

2. wenn der Lenker oder ein Mitfahrender das Kind oder den Jugendlichen kennt oder

3. das Kind oder der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.

§11

Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen

diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere

wenn sie

- die Darstellung krimineller Handlungen von

menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen

- Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Ge-schlechts,

ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder

- pornographische Handlungen darstellen.

(2) Über Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid

festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt

oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.

(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet,

vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch

räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündli-che Hinweise udgl. dafür zu

sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Behörde ist berechtigt, im Einzelfall

mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

erforderlich sind.

§ 12

Altersnachweis

Jedermann ist verpflichtet, gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu

überwachen haben, und Personen, denen durch dieses Gesetz Pflichten auferlegt werden, Alter und

gegebenenfalls Gleichstellung mit Erwachsenen nachzuweisen.

 

III. ABSCHNITT  -  Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 13

Behörde

Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 14

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde

einzuschreiten durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsverfahren erforderlich sind.

§ 15

Zutrittsrecht, Auskunftspflicht

Den Organen der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit dies zur Vollziehung dieses

Gesetzes erforderlich ist,

- ungehinderter Zutritt zu allen Betriebs-, Veranstaltungs-, Vereinsräumen sowie den dazugehörigen

Liegenschaften zu gewähren und

- die erforderliche Auskunft zu erteilen.

Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

§ 16

Strafbestimmungen für Erwachsene

(1) Erwachsene, die gegen die Bestimmungen der §§ 4, 7, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2, 11 und 15 verstoßen,

begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,– und für den

Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheits-strafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(2) Erwachsene, die die im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen aus Gewinnsucht begehen, sind

mit einer Geldstrafe von 727,– bis 7.267,– und im Fall der Unein-bringlichkeit mit einer

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 17

Folgen für Jugendliche

(1) Jugendliche, die gegen die Bestimmungen der §§ 5, 7, 8, 9, und 10 Abs. 1 verstoßen, kann die

Behörde den Auftrag zur Teilnahme an Beratungsgesprächen oder Gruppenarbeiten über die

Zielsetzungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes bis zu einer Gesamtdauer von 8 Stunden

erteilen.

(2) Anstelle von Abs. 1 kann die Behörde Jugendlichen, die eine Verwaltungsübertretung gem. Abs. 1

begangen haben, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist, auch ermöglichen, soziale Leistungen wie

Mithilfe in der Jugend-, Alters- und Gesundheitspflege zu erbringen. Diese Leistungen können auch in

Tierschutzeinrichtungen erbracht werden. Der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter müssen der

Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf

insgesamt 24 Stunden und täglich 6 Stunden nicht übersteigen.

(3) Art und Ausmaß des Auftrages und der sozialen Leistung sind mit Bescheid festzusetzen. Wird der

Auftrag erfüllt oder die soziale Leistung vollständig erbracht, so ist von der Verhängung einer Strafe

abzusehen und das Verfahren einzustellen. Wird der Auftrag nicht erfüllt oder die soziale Leistung nicht

erbracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.

(4) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 2 eine Krankheit oder einen

Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach

anderen Rechtsvorschriften geltend machen können, zu gewähren:

1. die nach den Umständen des Falles gemäß § 2 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der

jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen, wobei die im § 39 Behindertengesetz

vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Kostenbeiträgen entfallen oder

2. die nach den Umständen des Falles gemäß § 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl.

Nr. 29/1998 vorgesehenen Leistungen, wobei die in den §§ 28 ff SHG vorgesehene Verpflichtung zur

Leistung von Kostenersätzen entfallen oder

3. bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 203 - 209 des Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, die entsprechenden

Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchst-beitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG

in Verbindung mit § 108 b ASVG) anzunehmen ist.

(5) Erscheint weder die Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 1 noch die Erbringung einer sozialen

Leistung gem. Abs. 2 wirkungsvoll oder haben der Jugendliche und der gesetzliche Vertreter der

Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, so ist der Jugendliche mit einer Geldstrafe bis zu

218,– zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(6) Gegenstände, die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben

oder besitzen, sind für verfallen zu erklären.

§ 18

Widmung von Geldstrafen

Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen des

Jugendschutzes zu verwenden.

§ 19

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. November 1968, LGBl. Nr. 29/1969 (Steiermärkisches

Jugendschutzgesetz), in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

§ 20

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung der §§ 3 Z. 6, 16 Abs. 1 und 2 und 17 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2001

tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Neufassung des § 9 Abs. 4 durch die Novelle LGBl.Nr. 35/2003 tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2003, in Kraft.

 

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